FREIWILLIGE FEUERWEHR
WALDENSTEIN
Beschau aller Baulichkeiten
1. Am Dachboden
Fänge Sicherheitsabstände:
- Kehrtürchen zu brennbaren Bauteilen allseitig 50 cm entfernt oder 25 cm bei Verkleidung der Bauteile mit z.b. Gipskartonplatten (F30)
- 5cm vom Fangmauerwerk zu tragenden Holzbauteilen
- Vor Kehrtürchen unbrennbarer Belag mind. 60 cm seitlich u. vor Türchen
- Baulicher Zustand der Rauchfänge, Kehrtürchen usw.
Zugänge:
- Freier Zugang zu Kehrtürchen und Dachbodenfenster (müssen verschließbar sein – intakte Verglasung) und Ausstiegen
- Einstiegs- bzw. Einschauöffnungen in Spitz- und Seitenböden brandhemmend (T30)
Lagerungen:
Was darf nicht auf Dachböden gelagert werden.
- Leicht entzündbare Stoffe (z.B. Papier, Holzwolle, Textilien, Brennstoffe)
- Brennbare Flüssigkeiten, Gasbehälter
- Zündschlagfähige Stoffe – d.s. Sprengstoffe
- Schwer löschbare Stoffe
- Übermäßig und ungeordnete Lagerung (Gerümpel, Güter die die Brandbekämpfung erschweren )
- Brennstoffe
- Ausgenommen in der Landwirtschaft sind Erntegüter
Elektroinstallationen:
- keine fliegenden Leitungen
- schadhafte Beleuchtungskörper
- Brandschutzmäßige Abschottungen
- Bei vorhandener Blitzschutzanlage Protokoll der letzten Überprüfung (Blitzschutzattest nicht älter als 5 Jahre)
Öffnungen in Dachgeschoßdecken und aus dem Dachboden:
- Verschließbar mit T 30- Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite)
- Absturzsicherungen (Geländer 1m hoch), betrifft nicht den Brandschutz, nur die Einsatzkräfte
- Brandabschnittsbildung
Lüftungsleitungen:
- Führung im und über Dach
- Bei Lüftungsleitungen die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Brandübertragung (z.B. Brandschutzverkleidungen, Brandschutzmanschetten, Klappen und dergl)
- Ausnahme Kanalstrangentlüftungen können aus brennbaren Material ausgeführt werden, dies müssen jedoch wie alle anderen Lüftungsleitungen über Dach geführt werden
2. Beschau der Wohnung
Feuerstätten:
- Sicherheitsabstände zu brennbaren Teilen wie Möbel, Verkleidungen usw.
- Nichtbrennbaren Bodenbelag unter und vor der Feuerstätte (Vorlageblech)
- Sicherheitsabstände der Rauchrohre zu brennbaren Teilen
- Fehleinmündungen
- Sicherheitsabstände von Brennstofflagerungen
- Zustand der Feuerstätte (ofen, Herd usw.)
- Zustand Verbindungsstück (Rauchrohre)
- Zustand von nicht benutzten Anschlussstellen (Mauerkapsel)
- Lage und Zustand von Putztürchen (unteres Türchen)
Lagerungen:
- Von brennbaren Flüssigkeiten
- Von Flüssiggasflaschen max. 15 kg pro Wohneinheit (1 kleine Flasche) und deren Kennzeichnung mit dem Flüssiggaslager Hinweisschild
- Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer feste Stoffe wie Papier, Textilien usw.
- Aschelagerung in brennbaren Behältern
Installationen:
Augenscheinliche Überprüfung auf Mängel welche die Brandsicherheit beeinträchtigen, wie
- geflickte Sicherungen,
- blanke Leitungen,
- fliegende Leitungen
- schadhafte Beleuchtungskörper
- Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet
3. im Keller, Treppenhaus und Gänge
Lagerungen:
- Von brennbaren Flüssigkeiten
- Von Flüssiggasflaschen unter Erdniveau
- Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer feste Stoffe wie Papier, Textilien usw.
- Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet
- Gashauptabsperreinrichtung und Gaszähler nicht gekeinzeichnet
Treppen und Gänge:
- Lagerungen aller welche den Fluchtweg einengen
- Brennbarer Lagerungen ausßerhallb des Fluchtweges
- Fluchtwegkennzeichnung
- Handfeuerlöscher
4. Im Heizraum und Aufstellungsraum von Feuerstätten, Brennstofflager
Heizraumpflicht:
- Bei Heizungen über 26 kW bei festen Brennstoffen und Ölheizungen
- Vor 1997 bei Gasheizungen über 50 kW.
Heizraumausführung:
- Flucht- und Rettungswege frei
- Massive Wände und Decken (F90),
- Durchbrüche
- Fußboden nichtbrennbar,
- Türen T30 Türen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Heizraumseite)
- Be- und Entlüftung direkt und brandbeständig (F90) ins Freie.
- Fluchtschalter bei automatischen Zentralheizungen vorhanden und ordnungsgemäß gekennzeichnet
- Brandschutzeinrichtungen bei Ölheizungen
- Tropftasse unter Ölbrenner und Ölfilter
- Bei Ölheizungen kein Bodenablauf
Lagerungen:
- Keine brennbaren Lagerungen – ausgenommen bei Festbrennstoffheizungen der Tagesbedarf an Brennstoffen in geordneter Lagerung.
Feuerlöscher:
- Vorhandener Handfeuerfeuerlöscher muss überprüft sein (alle 2 Jahre)
- Bei Öl- und Flüssiggaszentralheizungen zwingend vorgeschrieben
Beschriftungen:
- Fluchtschalterschalter
- Heizraum Zutritt für Unbefugte verboten
Aufstellungsraum:
- Zentralheizungen fest oder flüssig unter 26 kW Leistung, Gasheizungen und Einzelraumfeuerstätten
- Unter und vor Feuerstätte nicht brennbaren Fußbodenbelag
- Sicherheitsabstände von Feuerstätten und Verbindungsstücken zu brennbaren Teilen