FREIWILLIGE FEUERWEHR
WALDENSTEIN

Alarmierungen

Beschau aller Baulichkeiten

  • Loch in der Brandmauer

  • Dachboden

  • Rauchfang

  • Tür

  • Lampe

  • Lampe

  • Schmelzsicherung

  • Stecker

  • Gasleitung

  • Feuerstätten

  • Küche

  • Wohnzimmer

  • Wanddurchbruch

  • Türstopper

  • Handfeuerlöscher

1. Am Dachboden

Fänge Sicherheitsabstände:

  • Kehrtürchen zu brennbaren Bauteilen allseitig 50 cm entfernt oder 25 cm bei Verkleidung der Bauteile mit z.b. Gipskartonplatten (F30)
  • 5cm vom Fangmauerwerk zu tragenden Holzbauteilen
  • Vor Kehrtürchen unbrennbarer Belag mind. 60 cm seitlich u. vor Türchen
  • Baulicher Zustand der Rauchfänge, Kehrtürchen usw.

Zugänge:

  • Freier Zugang zu Kehrtürchen und Dachbodenfenster (müssen verschließbar sein – intakte Verglasung) und Ausstiegen
  • Einstiegs- bzw. Einschauöffnungen in Spitz- und Seitenböden brandhemmend (T30)

Lagerungen:

Was darf nicht auf Dachböden gelagert werden.

  • Leicht entzündbare Stoffe (z.B. Papier, Holzwolle, Textilien, Brennstoffe)
  • Brennbare Flüssigkeiten, Gasbehälter
  • Zündschlagfähige Stoffe – d.s. Sprengstoffe
  • Schwer löschbare Stoffe
  • Übermäßig und ungeordnete Lagerung (Gerümpel, Güter die die Brandbekämpfung erschweren )
  • Brennstoffe
  • Ausgenommen in der Landwirtschaft sind Erntegüter

 

Elektroinstallationen:

  • keine fliegenden Leitungen
  • schadhafte Beleuchtungskörper
  • Brandschutzmäßige Abschottungen
  • Bei vorhandener Blitzschutzanlage Protokoll der letzten Überprüfung (Blitzschutzattest nicht älter als 5 Jahre)

Öffnungen in Dachgeschoßdecken und aus dem Dachboden:

  • Verschließbar mit T 30- Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite)
  • Absturzsicherungen (Geländer 1m hoch), betrifft nicht den Brandschutz, nur die Einsatzkräfte
  • Brandabschnittsbildung

Lüftungsleitungen:

  • Führung im und über Dach
  • Bei Lüftungsleitungen die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Brandübertragung (z.B. Brandschutzverkleidungen, Brandschutzmanschetten, Klappen und dergl)
  • Ausnahme Kanalstrangentlüftungen können aus brennbaren Material ausgeführt werden, dies müssen jedoch wie alle anderen Lüftungsleitungen über Dach geführt werden

2. Beschau der Wohnung

Feuerstätten:

  • Sicherheitsabstände zu brennbaren Teilen wie Möbel, Verkleidungen usw.
  • Nichtbrennbaren Bodenbelag unter und vor der Feuerstätte (Vorlageblech)
  • Sicherheitsabstände der Rauchrohre zu brennbaren Teilen
  • Fehleinmündungen
  • Sicherheitsabstände von Brennstofflagerungen
  • Zustand der Feuerstätte (ofen, Herd usw.)
  • Zustand Verbindungsstück (Rauchrohre)
  • Zustand von nicht benutzten Anschlussstellen (Mauerkapsel)
  • Lage und Zustand von Putztürchen (unteres Türchen)

Lagerungen:

  • Von brennbaren Flüssigkeiten
  • Von Flüssiggasflaschen max. 15 kg pro Wohneinheit (1 kleine Flasche) und deren Kennzeichnung mit dem Flüssiggaslager Hinweisschild
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer feste Stoffe wie Papier, Textilien usw.
  • Aschelagerung in brennbaren Behältern

Installationen:

Augenscheinliche Überprüfung auf Mängel welche die Brandsicherheit beeinträchtigen, wie

  • geflickte Sicherungen,
  • blanke Leitungen,
  • fliegende Leitungen
  • schadhafte Beleuchtungskörper
  • Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet

3. im Keller, Treppenhaus und Gänge

Lagerungen:

  • Von brennbaren Flüssigkeiten
  • Von Flüssiggasflaschen unter Erdniveau
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer feste Stoffe wie Papier, Textilien usw.
  • Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet
  • Gashauptabsperreinrichtung und Gaszähler nicht gekeinzeichnet

Treppen und Gänge:

  • Lagerungen aller welche den Fluchtweg einengen
  • Brennbarer Lagerungen ausßerhallb des Fluchtweges
  • Fluchtwegkennzeichnung
  • Handfeuerlöscher

4. Im Heizraum und Aufstellungsraum von Feuerstätten, Brennstofflager

Heizraumpflicht:

  • Bei Heizungen über 26 kW bei festen Brennstoffen und Ölheizungen
  • Vor 1997 bei Gasheizungen über 50 kW.

Heizraumausführung:

  • Flucht- und Rettungswege frei
  • Massive Wände und Decken (F90),
  • Durchbrüche
  • Fußboden nichtbrennbar,
  • Türen T30 Türen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Heizraumseite)
  • Be- und Entlüftung direkt und brandbeständig (F90) ins Freie.
  • Fluchtschalter bei automatischen Zentralheizungen vorhanden und ordnungsgemäß gekennzeichnet
  • Brandschutzeinrichtungen bei Ölheizungen
  • Tropftasse unter Ölbrenner und Ölfilter
  • Bei Ölheizungen kein Bodenablauf

Lagerungen:

  • Keine brennbaren Lagerungen – ausgenommen bei Festbrennstoffheizungen der Tagesbedarf an Brennstoffen in geordneter Lagerung.

Feuerlöscher:

  • Vorhandener Handfeuerfeuerlöscher muss überprüft sein (alle 2 Jahre)
  • Bei Öl- und Flüssiggaszentralheizungen zwingend vorgeschrieben

Beschriftungen:

  • Fluchtschalterschalter
  • Heizraum Zutritt für Unbefugte verboten

Aufstellungsraum:

  • Zentralheizungen fest oder flüssig unter 26 kW Leistung, Gasheizungen und Einzelraumfeuerstätten
  • Unter und vor Feuerstätte nicht brennbaren Fußbodenbelag
  • Sicherheitsabstände von Feuerstätten und Verbindungsstücken zu brennbaren Teilen